Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SNAP Innovation Softwareentwicklung GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingung des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Angebotsunterlagen
(1) Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins durch den Kunden und SNAP oder – soweit eine formlose Bestellung für die jeweilige Geschäftsart vorgesehen ist – mittels Bestellung des Kunden und Zugang einer entsprechende Auftragsbestätigung von SNAP beim Kunden, spätestens jedoch mit der Zurverfügungstellung des Lizenzprogramms oder Lieferung
der Ware zustande. Weitere Bedingungen für Lizenzprogramme können sich aus Dokumenten ergeben, die von SNAP bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumenten Teil des jeweiligen Vertrages werden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
§ 3 Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Preise
(1) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug 10 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basissatz zu verzinsen.
(2) Die Umsatzsteuer ist nicht in unserem Preis eingeschlossen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
(3) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt, zu verlangen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der mit der Lieferung übersandten Rechnung Eigentum von SNAP. Auch die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises über.
§ 6 Lizenz
(1) Lizenzprogramme sind geistiges Eigentum von SNAP.
(2) Nicht ausschließliches Nutzungsrecht: Mit Annahme des Auftrages durch SNAP erhält der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Lizenzprogramms. Der Kunde ist berechtigt, das Lizenzprogramm im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
(a) Beschränkung auf die Anzahl der Rechner
Die Anzahl der Rechner, auf denen das Programm simultan ablauffähig ist, ist auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen beschränkt. Jeder Aktivierungsschlüssel darf nur auf einen Rechner installiert werden.
(b) Weitergabe, Übertragung
Der Kunde ist berechtigt, die ihm überlassenen Vervielfältigungsstücke insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben bzw. zu veräußern. Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn der Kunde bei der Weitergabe gleichzeitig alle von diesen Stücken gefertigten Vervielfältigungen löscht und sich jeder Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware entledigt.
(c) Rückumwandlung
Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprogramm rück- oder umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in eine andere Ausdrucksform zu bringen, es sei denn, dass dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
(d) Vermietung, Leasing, Unterlizenzen
Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprogramm zu vermieten oder zu verleasen oder Unterlizenzen an dem Programm zu vergeben.
§ 7 Gewährleistung bei Sachmängeln
Soweit das Lizenzprogramm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, findet keine Gewährleistung statt. Ansonsten gewährleistet SNAP wie folgt:
(1) Software nie fehlerfrei. Die Parteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
(2) Mitteilung der Mängel durch den Kunden
Etwaige auftretende Mängel sind vom Kunden in für SNAP möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und SNAP möglichst schriftlich und unverzüglich – spätestens jedoch nach fünf Tagen – nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(3) Untersuchungs- und Rügepflicht
Soweit der Kunde Kaufmann ist, wird dieser nach Ablieferung des Lizenzgegenstands und der Dokumentation diese auf Vollständigkeit und etwaige Mängel untersuchen und Beanstandungen SNAP umgehen schriftlich mitteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB. Verletzt der Kunde diese Pflicht, stehen dem Kunden die Rechte, wie sie zu Mängeln im folgenden Abschnitt geregelt sind, hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu. Erhält SNAP Kenntnis von Mängeln gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 wird SNAP wie folgt nacherfüllen:
(a) Nacherfüllung
SNAP ist berechtigt die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Fristen zur Nachbesserung sind einem im Softwarevertragsverhältnis üblichen Maße und den Besonderheiten von Software entsprechend angemessen zu vereinbaren. Die Mängelbeseitigung durch SNAP kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Stellt sich heraus, dass der vom Kunden gemeldete Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf ein Programm nach dem Programmschein zurückzuführen ist, ist SNAP berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei SNAP gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(b) Unerhebliche Abweichungen
Für Abweichungen, welche die Eignung zur gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten Eignung nur unerheblich beeinträchtigen, ist die Gewährleistung außer bei Vorsatz ausgeschlossen (unerheblichen Abweichungen). Eine Verlangsamung des Programmablaufs zählt im Zweifelsfall als unerhebliche Abweichung.
(c) Ausschluss der Gewährleistung: Änderung von Programmen durch den Kunden
Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse durch Lieferant dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(d) Ausschluss der Gewährleistung:
Nichteinhaltung der Systemvoraussetzungen Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit Mängel auf die Nichteinhaltung der in der Spezifikation genannten Einsatzvoraussetzungen und Anforderungen an die Systemumgebung zurückzuführen sind.
(e) Verjährungsfrist
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Programme bzw. der Ware. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Lieferant bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
§ 8 Rechtsmängelgewährleistung
Für Rechtsmängel wird nicht gehaftet, soweit das Programm unentgeltlich überlassen wurde.Soweit der Kunde das Programm entgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen hat, findet folgende Rechtsmängelhaftung statt:
(1) SNAP wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Lizenzprogramme hergeleitet werden.
(2) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann SNAP nach seiner Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er
(a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
(b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptable Auswirkungen auf deren Funktion ändert,
oder
(c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt,
oder
(d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(3) Rücktritt bei Unzumutbarkeit
Sofern es SNAP bei Rechtsmängeln zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, diese zu beseitigen, ist SNAP zum Rücktritt berechtigt.
(4) Änderung von Programmen durch den Kunden
Soweit der Kunde Programme selbst ändert und oder durch Dritte ändern lässt, entfallen Ansprüche wegen Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Rechtsmängel nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
(5) Verjährungsfrist
Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Programme. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Lieferant bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
§ 9 Haftung
SNAP haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrages übernommen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die SNAP vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ansonsten findet bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung keine weitere Haftung statt. Bei entgeltlicher Zurverfügungstellung ist die Haftung wie folgt begrenzt:
SNAP schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben sind, Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von SNAP. Im Falle der Haftung von SNAP aufgrund von leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen Mangelfolgeschäden ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen und im Höchstfalle auf den Kaufpreis beschränkt. Bei Datenverlust haftet SNAP nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentlich Vertragspflicht verursacht und der Kunde zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 10 Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass SNAP und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen SNAP und dessen verbundene Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen.
§ 11 Beendigung/Kündigung
Der Kunde und SNAP können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. SNAP ist insbesondere zur Kündigung berechtigt, wenn Kunde die vereinbarten Lizenzbedingungen nicht einhält. Bei unerheblichen Verletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen. Mit der Kündigung endet auch die Nutzungsberechtigung des Kunden für das Lizenzprogramm.
§ 12 Geltungsbereich / Anwendbares Recht
a) Geltung der Geschäftsbedingungen von SNAP
Die Lieferung und Leistung durch SNAP erfolgt ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen von SNAP. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
b) Anwendbarkeit vom Deutschem Recht
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
c) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsbestandteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.
§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von SNAP (Hamburg) Gerichtsstand. SNAP ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von SNAP Erfüllungsort.
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